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Was heißt das?
Einen WBS erhalten Sie, wenn die geltenden Einkommensgrenzen nicht überschritten werden
(z.B. für 1 Person 16.800 EUR, für 2 Personen 25.200 EUR bzw. 2 Personen – davon 1 Kind – 25.900 EUR
jährlich, 3 Personen 30.940 EUR, 4 Personen 36.680 EUR).
Bei den Beträgen handelt es sich um Nettobeträge.
Er berechtigt zur Anmietung einer Wohnung im sozialen Wohnungsbau oder einer
belegungsgebundenen Wohnung in den östlichen Bezirken.
Antragsberechtigt ist jeder mit seiner Familie, der volljährig und zum längeren Aufenthalt in
der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist. Das gilt auch für Lebenspartnerschaften
und Lebensgemeinschaften.
Berücksichtigt werden alle voraussichtlichen Einkünfte der nächsten 12 Monate.
Zum Einkommen zählt nicht das gesetzliche Kindergeld. Je nach Einkommensart können nun
die unterschiedlichen Pauschalbeträge für Werbungskosten oder gegebenenfalls darüber hinausgehende Werbungskosten abgesetzt werden. Ein Arbeitnehmer kann zum Beispiel den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 Euro absetzen.
Von der so ermittelten Zwischensumme können jeweils bis zu 10 % abgezogen werden, wenn:
- Steuern vom Einkommen,
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenkasse,
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
gezahlt werden, also maximal 30 Prozent.
Nach den Abzügen sind gegebenenfalls noch weitere Freibeträge abzusetzen:
- 600 Euro für jedes Kind unter 12 Jahren bei Alleinerziehenden, die einer Erwerbstätigkeit
oder Ausbildung (nicht nur kurzzeitig am Tag) nachgehen, - bis zu 600 Euro, wenn ein zum Haushalt zählendes Kind eigenes Einkommen hat und das 16.,
aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, - 4.500 Euro für Schwerbehinderte bei einem Grad der Behinderung von 100 Prozent oder von
wenigstens 80 Prozent, wenn häusliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI vorliegt, - 2.100 Euro für im Sinne des § 14 SGB XI häuslich pflegebedürftige Schwerbehinderte bei
einem Grad der Behinderung unter 80 Prozent, - 4.000 Euro bei jungen Ehepaaren innerhalb von 5 Kalenderjahren nach dem Jahr der
Eheschließung, wobei keiner von beiden das 40. Lebensjahr vollendet haben darf, - Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen
(es gibt gegebenenfalls Höchstgrenzen).
Quelle: http://www.berlin.de/ba-mitte/org/wohnungsamt/wbs.html